Bundesgerichtshof: "Sofortüberweisung" darf nicht einzigstes kostenloses Zahlungsmittel bei Online-Shops sein

Bei Bestellungen im Internet dürfen Dienstleister und Händler nicht die Zahlungsoption „Sofortüberweisung“ als einzige kostenlose Zahlungsmöglichkeit anbieten. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) laut einem heute veröffentlichten Urteil. Mit der zur Nutzung der „Sofortüberweisung“ notwendigen Eingabe von PIN und TAN verstoßen die meisten Kunden gegen die Geschäftsbedingungen ihrer Bank. Dies sei für die Kunden jedoch nicht …

Gebäude der Sofort GmbH in MünchenBei Bestellungen im Internet dürfen Dienstleister und Händler nicht die Zahlungsoption „Sofortüberweisung“ als einzige kostenlose Zahlungsmöglichkeit anbieten. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) laut einem heute veröffentlichten Urteil. Mit der zur Nutzung der „Sofortüberweisung“ notwendigen Eingabe von PIN und TAN verstoßen die meisten Kunden gegen die Geschäftsbedingungen ihrer Bank. Dies sei für die Kunden jedoch nicht zumutbar, urteilten die Bundesrichter.

Kunden müssen PIN und TAN preisgeben

Der BGH gab damit einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (vzbv) statt. Dieser hatte gegen die Deutsche Bahn geklagt, deren Vertriebstochter DB Vertrieb GmbH bei der Buchung von Flügen als einziges kostenloses Zahlungsmittel die „Sofortüberweisung“ auf ihrem Portal angeboten hatte. Bei einer Zahlung mit Kreditkarte wurde hingegen eine Gebühr in Höhe von 12,90 Euro verlangt. Bei der „Sofortüberweisung“ müssen Kunden nicht nur ihre Daten, sondern auch die Benutzer-PIN sowie eine TAN zu ihrem Konto in eine Eingabemaske eintragen. Der Dienst, der von der privaten Sofort GmbH in München betrieben wird, fragt dann bei der jeweiligen Bank ab, ob die Überweisung mit den eingegebenen Daten durchgeführt werden kann.

Was die Kunden in diesem Moment jedoch nicht bedenken: Aufgrund gemeinsamer Absprachen in der Kreditwirtschaft ist es laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen fast aller Banken unzulässig, die Geheimzahlen auf anderen Internetseiten wie dem institutseigenen Online-Portal einzugeben. Die Kunden verpflichten sich beim Abschluss eines Online Banking-Zugangs sogar in der Regel dazu, alle Sicherheitsmerkmale geheim zu halten.

Mindestens eine weitere kostenlose Zahlungsmöglichkeit nötig

Dies sei jedoch bei der Nutzung des Zahlungsdienstes „Sofortüberweisung“ nicht möglich und setze zwingend einen Verstoß der Nutzer gegen die Geschäftsbedingungen ihrer Bank voraus, urteilten die Richter, was den Kunden jedoch nicht zumutbar sei. Online-Shops müssen also zukünftig neben der „Sofortüberweisung“ mindestens eine weitere kostenlose Zahlungsoption anbieten.

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Ralf Schmidl
Ralf Schmidl

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