Riester-Rente: Beamte dürfen Besoldung nicht geheim halten

Die sogenannte Riester-Rente steht auch zahlreichen Beamten offen. Wenn diese allerdings von der privaten Altersvorsorge mit staatlichen Zulagen profitieren möchten, dürfen sie ihre Besoldung gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung nicht geheim halten. Dies entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 10 K 14031/12). Die Richter erklärten, dass die Beamten ihr Recht auf die staatlichen Zuschüsse verlieren, sollten sie …

Beamte dürfen ihre Besoldung bei der Riester-Rente nicht verschweigenDie sogenannte Riester-Rente steht auch zahlreichen Beamten offen. Wenn diese allerdings von der privaten Altersvorsorge mit staatlichen Zulagen profitieren möchten, dürfen sie ihre Besoldung gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung nicht geheim halten. Dies entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 10 K 14031/12). Die Richter erklärten, dass die Beamten ihr Recht auf die staatlichen Zuschüsse verlieren, sollten sie nicht rechtzeitig der Aufforderung nachkommen, ihre monatlichen Bezüge offenzulegen. Nur so könnten nämlich die notwendigen Daten rechtzeitig elektronisch an den Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt werden.

Klägerin unterliegt: Besoldungshöhe für Riester-Rente notwendig

Geklagt hatte eine Beamtin, die der Rentenversicherung zu spät Einsicht in ihre Besoldung gewährt hatte. In der Folge verlor sie die staatlichen Vergünstigungen für mehrere Kalenderjahre – und dies mit Recht, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied. Es sei allgemein bekannt, dass die Rentenversicherung die Höhe der Besoldung für die Berechnung der staatlichen Zuschüsse benötige. Zudem werde bei dem Abschluss der Riester-Verträge durch Beamte auf diesen Punkt auch noch einmal gesondert hingewiesen.

Wer sich für diese Form der Altersvorsorge entscheide, verzichte durch seine Unterschrift bewusst auf das Recht, die eigene Besoldung generell geheim halten oder zu einem Zeitpunkt nach eigener Wahl preisgeben zu dürfen.

Gericht setzt Frist für die Offenlegung

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg setzte mit seinem Urteil zugleich auch eine Frist, innerhalb derer Beamte ihre Bezüge gegenüber der Rentenversicherung offenlegen müssen, ohne die staatlichen Zuschüsse zu verlieren. Diese müssen demnach bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Beitragsjahr eingereicht sein. Spart ein Beamter beispielsweise im Jahr 2014 mit einem Riester-Vertrag für das Alter, muss er seine Besoldung in diesem Jahr bis zum 31.12.2016 der Rentenversicherung offenlegen.

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Ralf Schmidl
Ralf Schmidl

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